Das Heizungsrecht in Deutschland befindet sich im Umbruch: Das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) abgelöst werden. Das wirft für viele Eigentümer konkrete Fragen rund um die Ölheizung und die dazugehörige Tankanlage auf. Das GModG bringt Erleichterungen gegenüber dem GEG 2024: Die starre 65-%-Erneuerbaren-Pflicht entfällt, Ölheizungen bleiben grundsätzlich zulässig und der Heizöltank muss nicht zwingend weichen. Welche Regelungen konkret gelten, welche Ausnahmen greifen und was für Ihre Tankanlage zu bedenken ist, lesen Sie in diesem Artikel.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Das GEG 2024 verpflichtet zum Einbau von Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien – bislang jedoch nur in Neubaugebieten ab dem 1. Januar 2024.
- Bestehende Ölheizungen dürfen in Bestandsgebäuden weiter betrieben und repariert werden. Eine generelle Austauschpflicht besteht nicht.
- Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) soll die 65-%-Pflicht abschaffen und Ölheizungen wieder uneingeschränkt zulassen. Der Kabinettsbeschluss erfolgte am 13. Mai 2026.
- Statt der 65-%-Regel soll künftig eine sogenannte Biotreppe gelten: schrittweise steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe, beginnend mit 10 % ab 2029.
- Biofuels wie HVO ermöglichen den Weiterbetrieb der Tankanlage mit deutlich reduziertem CO₂-Ausstoß, erfordern aber eine Freigabe durch den Heizungshersteller.
- Wer auf erneuerbare Energien umsteigt, muss den Heizöltank nicht automatisch entsorgen – je nach Situation sind Umbau, Stilllegung oder Weiternutzung mögliche Optionen.
Das GEG 2024: Was hat sich wirklich verändert?
Die Novelle von 2024 war die bislang einschneidendste Änderung des GEG: Für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten gilt seither, dass neu eingebaute Heizungen mindestens 65 % ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen müssen. Für Bestandsgebäude galten dagegen längere Übergangsfristen, die sich an der kommunalen Wärmeplanung und der Gemeindegröße orientieren. In Großstädten über 100.000 Einwohner wäre die 65-%-Pflicht zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten, in kleineren Gemeinden erst zum 1. Juli 2028. Da das GModG diese Pflicht vollständig streichen soll, wurde die Frist zwischenzeitlich um vier Monate verlängert, um den Übergang zu überbrücken.
Ölheizung verboten – oder doch nicht?
Das Bild, das in der öffentlichen Debatte oft entstand, war vereinfacht. Eine Ölheizung ist nach geltendem Recht keineswegs generell verboten. Funktionsfähige Bestandsheizungen dürfen in Bestandsgebäuden bis zum 31. Dezember 2044 ohne Einschränkungen weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen dürfen repariert werden. Nur bei einem vollständigen Austausch der Heizungsanlage greifen die Regeln des GEG – und auch dort gelten Ausnahmen für Härtefälle sowie eine allgemeine Übergangsfrist von fünf Jahren bei Heizungsdefekt.
Das geplante GModG lockert die Regeln weiter: Die 65-%-EE-Pflicht entfällt, Betriebsverbote für Heizkessel auf Öl- und Gasbasis werden ersatzlos gestrichen. Neu eingebaute Öl- und Gasheizungen sollen jedoch der Biotreppe unterliegen: Ab 2029 sind zunächst 10 % klimafreundliche Brennstoffe vorgesehen, 2030 steigt der Anteil auf 15 %, 2035 auf 30 % und 2040 auf 60 %. Bis Ende 2034 kann die Biotreppe alternativ durch eine Hybridwärmepumpe oder Solarthermie erfüllt werden.
Was bedeutet das GEG konkret für Ihren Heizöltank?
Ob und was mit dem Heizöltank zu tun ist, hängt vor allem von der Entscheidung ab, die beim Heizungstausch getroffen wird. Nicht die gesetzliche Pflicht allein, sondern die gewählte Heiztechnik bestimmt, welche Maßnahmen an der Tankanlage anfallen. Mögliche Szenarien sind:
- Weiterbetrieb: Bleibt die Ölheizung erhalten oder wird sie gegen eine neue Ölheizung getauscht, bleibt die Tankanlage in der Regel unverändert in Betrieb.
- Stilllegung: Wird auf eine Wärmepumpe, Fernwärme oder eine Pelletheizung umgestellt, ist die fachgerechte Stilllegung des Tanks nach WHG erforderlich.
- Umbau zur Zisterne: Polyethylen-Tanks lassen sich in vielen Fällen zu Regenwassernutztanks umrüsten.
- Entsorgung: Ist der Tank zu alt oder eine Sanierung nicht mehr wirtschaftlich, empfiehlt sich die professionelle Tankentsorgung durch einen zertifizierten Fachbetrieb.
Die Entscheidung sollte frühzeitig und im Zusammenspiel mit der Heizungsplanung getroffen werden, da Tank- und Heizungsarbeiten häufig ineinandergreifen.
Biofuels als Brücke – bleibt der Tank dann sinnvoll?
Für Eigentümer, die an flüssigen Brennstoffen festhalten möchten, bieten Biofuels eine attraktive Option. Paraffinische Brennstoffe wie HVO (Hydrotreated Vegetable Oils) nach DIN EN 15940 lassen sich in vielen bestehenden Ölanlagen einsetzen und reduzieren den CO₂-Ausstoß im Lebenszyklus erheblich. Gleichzeitig erfüllen sie die Anforderungen der Biotreppe des GModG. Der Heizöltank bleibt dabei in Betrieb, sofern er die technischen Voraussetzungen erfüllt.
Folgende Punkte sollten Sie vor dem Wechsel auf Biofuels beachten:
- Keine Vermischung mit Additiven: Eine Vermischung mit herkömmlichem Heizöl und bestimmten Additiven kann zu unerwünschten Reaktionen führen und ist zu vermeiden.
- Herstellerfreigabe: Der Brenner bzw. die Heizungsanlage muss vom Hersteller für den Betrieb mit paraffinischen Brennstoffen nach DIN EN 51603-8 freigegeben sein.
- Tankreinigung: Vor der Erstbefüllung mit HVO wird eine professionelle Tankreinigung empfohlen, um Rückstände und Sedimente aus dem Heizbetrieb zu entfernen.
- Dichtungen und Leitungen: Alle kraftstoffführenden Bauteile müssen auf Kompatibilität mit dem neuen Brennstoff geprüft sein.
FAQ
Muss ich meine Ölheizung sofort abschalten, wenn das GEG in Kraft tritt?
Nein. Funktionsfähige Heizungen in Bestandsgebäuden dürfen bis zum 31. Dezember 2044 ohne Änderungen weiterbetrieben werden. Das GEG greift erst beim Einbau einer neuen Heizungsanlage.
Darf ich nach dem GEG noch einen neuen Heizöltank einbauen?
Grundsätzlich ja, sofern die Heizanlage selbst die jeweils geltenden Anforderungen erfüllt.
Was passiert mit meinem Tank, wenn ich auf Wärmepumpe oder Pellets umsteige?
Der Heizöltank muss dann stillgelegt oder entsorgt werden. Abhängig vom Tanktyp und -zustand gibt es weitere Optionen wie den Umbau zur Regenwasserzisterne. Alle Maßnahmen müssen von einem zertifizierten WHG-Fachbetrieb durchgeführt werden.
Gilt das GEG auch für vermietete Immobilien und Mehrfamilienhäuser?
Ja. Das GEG gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude gleichermaßen, also auch für vermietete Objekte und Mehrfamilienhäuser. Für Gebäude ab sechs Wohneinheiten bestehen zudem neue Prüfpflichten für Heizungsanlagen.
Fazit: Ihre nächsten Schritte
Die gesetzliche Lage rund um die Ölheizung und den Heizöltank ist komplex, aber handhabbar, wenn Sie die Schritte in der richtigen Reihenfolge angehen:
- Prüfen Sie, ob Ihre Heizanlage reparaturfähig ist oder ein Tausch bevorsteht.
- Informieren Sie sich über die Übergangsfristen der kommunalen Wärmeplanung in Ihrer Gemeinde.
- Klären Sie die Freigabe Ihrer Heizanlage für Biofuels, bevor Sie auf HVO oder ähnliche Brennstoffe wechseln.
- Entscheiden Sie rechtzeitig, was mit der Tankanlage geschehen soll: Weiterbetrieb, Umbau zur Zisterne, Stilllegung oder Tankentsorgung.
- Beauftragen Sie alle Maßnahmen an der Tankanlage ausschließlich bei einem nach WHG zertifizierten Fachbetrieb.
Wir begleiten Sie als zertifizierter Fachbetrieb durch den gesamten Prozess – von der Tankreinigung über die Stilllegung bis zur fachgerechten Entsorgung. Mit über 25 Jahren Erfahrung und Standorten in Wolfschlugen, Kuchen und Bad Säckingen stehen wir Ihnen persönlich zur Seite. Sprechen Sie uns einfach an.
